Urteile zur Kostenerstattung
„Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung des Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende, gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91, Abs. 1 ZPO war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)“
Mitarbeiterüberprüfung:
Der Beklagte - ein Pharma-Außendienstmitarbeiter - wird
verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen,
da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht
nachgekommen sei, und darüber hinaus auch die Arbeitgeberanteile
zur Sozialversicherung, sowie die entstandenen Detektivkosten
zu erstatten.
(ArbG. Kassel 4 Ca 255/84)
Hintergrund: Ein Pharma-Unternehmen hatte den Verdacht, dass die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte des Außendienstmitarbeiters nicht korrekt seien. Daher wurde eine Detektei mit der Observation des Mitarbeiters eine Woche beauftragt. Die Detektive stellten fest, dass sich dieser Außendienstmitarbeiter regelmäßig für mehrere Stunden im Betrieb seiner Ehefrau aufhält und aushilft. Zudem ist er Gesellschafter dieser GmbH. Ein Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen zeigte, dass seine Reiseberichte gefälscht waren.
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Hat ein Bewerber seinem späteren Arbeitgeber gefälschte
Zeugnisse vorgelegt, muss er nach einer Entlassung auch noch
Schadensersatz leisten. Das Landesarbeitsgericht in Köln
entschied, die aufgewendete Vergütung einschließlich
der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung seien zurückzuzahlen.
Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können,
dass Arbeitszeugnisse der Wahrheit entsprechen.
(LAG Köln, Urteil vom 16.06.2000, Az. 11 Sa 1511/99)
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Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der sich in dienstlichen
Angelegenheiten hat bestechen lassen, fristlos kündigen,
auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung
nur aus "wichtigem Grund" entlassen werden darf. Unbedeutend
ist hierbei, ob dem Arbeitgeber durch die Tat seines Beschäftigten
ein Nachteil entstanden ist. Es besteht die Gefahr, dass der
Arbeitnehmer "nicht mehr allein die Interessen seiner Firma wahrnimmt".
Dies reicht als Grund für eine fristlose Kündigung
aus.
(LAG Düsseldorf Az: 18 Sa 366/01)
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Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren,
bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten
in einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen.
(ArbG. Hagen, Az.: 3 Ca 618/90)
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Privatdetektive dürfen Arbeitnehmer im Betrieb überwachen,
dabei muss der Betriebsrat nicht gefragt werden.
(Beschluss des BAG., Az.: 1 ABR 26/90)
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Bei besonders schweren Verstößen, durch die das
Vertrauen des Arbeitgeber zu dem Mitarbeiter gestört wird,
akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne
vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von "besonders
schweren Verstößen" reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes
(BAG Az., 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb,
trotz erfolgter Krankschreibung.
(LAG München, Az.: 6 Sa 96/82)
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Der Arbeitnehmer, der während einer ärztlichen attestierten
Arbeitsunfähigkeit sich genesungswidrig verhält, begeht
eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die Ihn dem
Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die
Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des
Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles als
notwendig anzusehen sind. Dazu können auch die Kosten für
die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn konkrete Verdachtsmomente
dazu Anlass gegeben haben. Der Arbeitgeber kann nicht darauf
verwiesen werden, er habe die Beobachtung des Arbeitnehmers mit
eigenen Arbeitnehmern vornehmen lassen können und müssen.
Er darf sich hierzu Personen bedienen, die - als Detektive -
in Ermittlungs-/ und Observationstätigkeiten erfahren sind.
(Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az. 5 Sa 540/99 / Vorinstanz:
ArbG. Koblenz, Az. 5 Ca 1265/98 N)
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Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung
den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren.
(Beschluß des BAG, Az. 1ABR26/90)
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Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte
durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür
in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich
nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen.
Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der
Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
(BAG Kassel , Az. 8 AZR 5/97)
Anschriftenermittlung:
Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners
durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich
polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen
Kosten vom Schuldner zu erstatten.
(LG Aachen, Az.: 5 T 75/85)
Pfändungsmöglichkeiten:
In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei
zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber,
Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners -
auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und damit erstattungsfähig.
(LG Köln, Az.: 9 T 106/83)
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Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung
notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
festzusetzen und daher erstattungsfähig.
(LG Freiburg/Breisgau, Az.: 3 T 80/94)
Bewerberüberprüfung:
Hat ein Bewerber seinem späteren Arbeitgeber gefälschte
Zeugnisse vorgelegt, muss er nach einer Entlassung auch noch
Schadensersatz leisten. Das Landesarbeitsgericht in Köln
entschied, die aufgewendete Vergütung einschließlich
der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung seien zurückzuzahlen.
Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können,
dass Arbeitszeugnisse der Wahrheit entsprechen.
(LAG Köln, Urteil vom 16.06.2000, Az. 11 Sa 1511/99)
Allgemeine Gerichtsurteile und Erstattbarkeit der Kosten:
Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder
Freiberufler, so ist in der Regel der Rechnung einer Detektei
als Betriebsausgabe absetzbar.
(Finanzgericht Hessen, Az.: 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576)
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Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn
die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang
mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines
Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei
zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende
gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig
im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)
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Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung
eines Detektiv sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten
nachzuweisen.
(LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94)
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Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68),
München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in
ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche
Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig
erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
(gemäß §1, Abs. 1, Satz 1 ZPO.)
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Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand.
(AG Hessen, Az. 8K3370/88)
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